Minijob-Rechner

Minijob Rechner 2026 (bis 556€)

Berechnen Sie den Auszahlungsbetrag (Netto‑Schätzung) für Minijobs (geringfügige Beschäftigung) sowie die Gesamtkosten für Arbeitgeber – gewerblich oder Privathaushalt. Stand 2026 mit einer Verdienstgrenze von 556 €.

Einstellungen

€ / h

Tipp: Bei Mindestlohn 12,82 € ergibt die Grenze 556 € ca. 43,4 Std./Monat.

Max. Stunden (Schätzung)
43,4 Std./Monat
10,0 Std./Woche
Ja (Eigenanteil)

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Minijobber zahlen den Differenzbetrag zum vollen Beitragssatz – eine Befreiung ist auf Antrag für diese Beschäftigung möglich.

Ja (typisch)

Viele Minijobs werden pauschal versteuert (2% inkl. Soli/KiSt). Alternativ ist eine individuelle Besteuerung möglich – dafür bräuchte man zusätzliche Angaben (ELStAM), die dieser Rechner nicht abfragt.

Umlagen & Unfallversicherung (variabel)

Umlage U1 hängt von der Krankenkasse ab; U2/Ins. ändern sich ggf. jährlich. Für beste Näherung passen Sie die Werte an.

%
%
%

Für Arbeitnehmer: Auszahlungsbetrag (Schätzung)

0,00 €

-556,00 € für Rentenversicherung

Für Arbeitgeber: Gesamtkosten

Gesamtaufwand0,00 €
Bruttolohn556,00 €
Krankenversicherung (13%)+ 0,00 €
Rentenversicherung (15%)+ 0,00 €
Pauschsteuer (2%)+ 0,00 €
Umlagen (U1/U2/Ins. 1,40 %)+ 0,00 €
Unfallversicherung+ 0,00 €
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Wie funktioniert es?

Geben Sie den monatlichen Verdienst ein und wählen Sie die Beschäftigungsart. Der Rechner zeigt eine Netto‑Schätzung (i. d. R. Brutto minus RV‑Eigenanteil) sowie die Arbeitgeberkosten inklusive Pauschalabgaben und anpassbarer Umlagen.

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Methodik

Die Berechnung nutzt die Verdienstgrenze 556 € (Stand 2026). Arbeitgeberabgaben: pauschale KV/RV, optionale Pauschsteuer (2%) sowie Umlagen U1/U2/Ins. (anpassbar) und optional Unfallversicherung als Monatsbetrag. Der Auszahlungsbetrag (Netto‑Schätzung) berücksichtigt nur den RV‑Eigenanteil – individuelle Besteuerung/Abrechnung kann abweichen.

Begriffsdefinitionen

Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Eine Beschäftigung bis maximal 556 € im Monat (Stand 2026). Für Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an; rentenversicherungspflichtig ist der Minijob grundsätzlich, eine Befreiung ist möglich. Steuerlich ist meist die Pauschsteuer (2%) durch den Arbeitgeber üblich, alternativ ist eine individuelle Besteuerung möglich.

Privathaushalt vs. Gewerblich

Für Privathaushalte (z. B. Haushaltshilfe) gelten beim Arbeitgeber reduzierte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Umlagen und Unfallversicherung können dennoch variieren.

Rentenversicherungspflicht

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer‑Eigenanteil ist die Differenz zum vollen Beitragssatz: 3,6% (gewerblich) bzw. 13,6% (Privathaushalt). Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Haftungsausschluss: Alle Berechnungen auf dieser Seite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Trotz sorgfältiger Programmierung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse.

Minijob Rechner 2026 - Kosten & Netto berechnen

Berechnen Sie Auszahlungsbetrag (Netto‑Schätzung) und Arbeitgeberkosten für Minijobs in Deutschland. Aktuelle Grenze 2026: 556 €.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem maximalen monatlichen Verdienst von 556 € (Stand 2026). Für Arbeitnehmer gilt häufig: keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; die Rentenversicherung ist grundsätzlich Pflicht, eine Befreiung ist möglich. Steuerlich wird der Minijob in der Praxis oft pauschal vom Arbeitgeber versteuert (2%); alternativ kann er individuell abgerechnet werden.

Kosten für Arbeitgeber

  • Gewerbliche Arbeitgeber: Zahlen pauschale Beiträge (u. a. 13% KV, 15% RV) plus Umlagen (U1/U2/Insolvenz) und ggf. Pauschsteuer (2%). Die Umlagen variieren – passen Sie sie im Rechner an.
  • Privathaushalte: Profitieren von reduzierten Pauschalbeiträgen (z. B. 5% KV, 5% RV). Zusätzlich fallen Umlagen und Unfallversicherung an. In vielen Fällen sind Kosten steuerlich begünstigt (haushaltsnahe Dienstleistungen).

Beispiele (2026): Netto-Schätzung & Arbeitgeberkosten

Die folgenden Beispiele zeigen typische Größenordnungen für die Minijob‑Grenze von 556. Hinweis: Umlagen (U1) und Unfallversicherung können abweichen – deshalb sind sie im Rechner anpassbar.

Beispiel 1: Gewerblich (Firma), RV‑pflichtig

  • Brutto: 556,00 €
  • Arbeitnehmer‑RV (3,6%):20,02 €
  • Auszahlungsbetrag (Schätzung): 535,98 €
Arbeitgeber (typisch, ohne Unfallversicherung):
+ KV 13%: 72,28 €
+ RV 15%: 83,40 €
+ Pauschsteuer 2%: 11,12 €
+ Umlagen (U1/U2/Ins. 1,40 %): 7,78 €

Beispiel 2: Privathaushalt (Haushaltshilfe), RV‑pflichtig

  • Brutto: 556,00 €
  • Arbeitnehmer‑RV (13,6%):75,62 €
  • Auszahlungsbetrag (Schätzung): 480,38 €
Arbeitgeber (typisch, ohne Unfallversicherung):
+ KV 5%: 27,80 €
+ RV 5%: 27,80 €
+ Pauschsteuer 2%: 11,12 €
+ Umlagen (U1/U2/Ins. 1,40 %): 7,78 €
Wie Sie das Beispiel auf Ihre Situation übertragen
  • U1 ist je nach Krankenkasse unterschiedlich – tragen Sie Ihren Satz ein, wenn Sie ihn kennen.
  • Unfallversicherung ist abhängig von der Berufsgenossenschaft (oder bei Privathaushalt vom Verfahren) – wenn Sie einen Monatswert haben, tragen Sie ihn als € ein.
  • Pauschsteuer ist häufig 2%, aber nicht zwingend (bei individueller Besteuerung nach ELStAM kann es anders aussehen).

Minijob-Grenze 2026: Woher kommen 556 €?

Die Verdienstgrenze wird aus dem gesetzlichen Mindestlohn abgeleitet (10 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt). Mit Mindestlohn 12,82 € ergibt das ca. 556 € monatlich (Details zum Mindestlohn z. B. beim BMAS). Praktisch hilft die Faustformel: Max. Stunden ≈ 556 € / Stundenlohn.

Mini‑Guide 2026: Welche Einstellungen sind „typisch“?

Google‑Kurzantwort: In vielen Fällen ist ein Minijob pauschal versteuert (2%) und der Auszahlungsbetrag unterscheidet sich vom Brutto hauptsächlich durch den RV‑Eigenanteil (sofern keine Befreiung).

  • Pauschsteuer (2%): häufige Praxis – die Steuer wird vom Arbeitgeber getragen; der Arbeitnehmer merkt sie typischerweise nicht im Netto.
  • Individuelle Besteuerung (ELStAM): möglich, aber dann können Lohnsteuer/Soli/KiSt beim Arbeitnehmer anfallen (abhängig von Steuermerkmalen).
  • RV‑Befreiung: senkt den Abzug (mehr Auszahlung), reduziert aber spätere Rentenansprüche – Entscheidung ist individuell.

Tipp: Wenn Sie eine individuelle Besteuerung simulieren möchten, nutzen Sie zusätzlich den Brutto‑Netto Rechner.

Checkliste für Arbeitgeber (2026): Damit Ihre Kosten-Schätzung passt

  • Beschäftigungsart korrekt wählen: gewerblich vs. Privathaushalt (unterschiedliche Pauschalbeiträge).
  • U1‑Satz prüfen: je Krankenkasse unterschiedlich – wenn bekannt, im Rechner eintragen.
  • Unfallversicherung berücksichtigen: kann je nach Träger/Branche relevant sein; als Monatswert eintragen, falls vorhanden.
  • Pauschsteuer klären: wird pauschal (2%) abgeführt oder individuell nach ELStAM?
  • Grenze beachten: dauerhaft über 556 € → häufig Übergangsbereich (Midijob) mit anderer Beitragslogik.

Typische Szenarien (2026): So nutzen Sie den Rechner richtig

Diese Beispiele sind absichtlich praxisnah formuliert (wie echte Suchanfragen). Ziel: schnell verstehen, welche Einstellungen im Rechner sinnvoll sind – und wo zusätzliche Faktoren außerhalb des Rechners relevant werden.

Student / Schüler

Häufig zählt vor allem: Auszahlungsbetrag und Einhaltung der 556‑€‑Grenze. Prüfen Sie besonders RV‑Pflicht vs. Befreiung (mehr Auszahlung vs. Rentenanspruch).

Rentner

Achten Sie neben dem Verdienst auch auf Ihre individuelle Situation (z. B. Krankenversicherung). Der Rechner zeigt die typischen Minijob‑Abgaben, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.

Minijob als Nebenjob

Neben einem Hauptjob gelten Zusatzregeln (Zusammenrechnung, Beiträge, Steuer). Nutzen Sie den Rechner für eine Kostenschätzung – und prüfen Sie die Einordnung bei der Minijob‑Zentrale.

Wenn Sie eine individuelle Besteuerung (ELStAM) vermuten, ergänzen Sie die Einschätzung mit dem Brutto‑Netto Rechner.

Typische Fehler (und wie Sie sie vermeiden)

  • „Minijob ist immer steuerfrei“: oft pauschal versteuert (2%), aber nicht zwingend. Bei ELStAM‑Abrechnung kann beim Arbeitnehmer Lohnsteuer anfallen.
  • Umlagen als Fixwert annehmen: U1 ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Für realistische Arbeitgeberkosten tragen Sie den richtigen Satz ein.
  • Unfallversicherung vergessen: je nach Träger/Branche kann sie relevant sein – wenn Sie einen Monatswert haben, ergänzen Sie ihn.
  • Grenze falsch interpretieren: entscheidend ist der Verdienst. Bei schwankenden Monaten können Sonderregeln greifen – dauerhaft über 556 € ist meist kein Minijob mehr.
  • Mehrere Jobs nicht zusammendenken: mehrere Minijobs oder Minijob + Hauptjob können anders behandelt werden. Im Zweifel: Minijob‑Zentrale prüfen.

Stand & Hinweise zur Genauigkeit

Dieser Rechner liefert eine transparente Schätzung für 2026. Abweichungen sind möglich, z. B. durch den konkreten U1‑Satz Ihrer Krankenkasse, die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), individuelle Besteuerung nach ELStAM sowie Rundungsregeln. Für verbindliche Werte sind die Informationen der Minijob‑Zentrale und die Lohnabrechnung maßgeblich.

Weitere hilfreiche Rechner

Häufig gestellte Fragen

Q:Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 556 € pro Monat (6.672 € pro Jahr). Wer dauerhaft darüber liegt, fällt in der Regel nicht mehr unter den Minijob, sondern in den Übergangsbereich (Midijob).

Q:Ist ein Minijob für Arbeitnehmer immer steuerfrei?

In der Praxis wird ein Minijob häufig pauschal vom Arbeitgeber versteuert (2% Pauschsteuer). Dann entspricht der Auszahlungsbetrag meist dem Brutto – abzüglich ggf. Rentenversicherungs-Eigenanteil. Alternativ kann ein Minijob auch individuell nach ELStAM abgerechnet werden; dann kann Lohnsteuer anfallen.

Q:Muss ich als Minijobber Rentenversicherung zahlen?

Grundsätzlich ja: Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz. Sie können sich jedoch auf Antrag bei Ihrem Arbeitgeber für diese Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Q:Was zahlen Arbeitgeber 2026 für einen Minijob?

Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge (u. a. Renten- und Krankenversicherung) sowie Umlagen (U1/U2/Insolvenzgeld) und ggf. Pauschsteuer. Die Umlagen sind je nach Krankenkasse/Branche unterschiedlich – deshalb bietet unser Rechner dafür anpassbare Werte.

Q:Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

Entscheidend ist der Verdienst, nicht eine feste Stundenzahl. Die maximalen Stunden ergeben sich aus Ihrem Stundenlohn: Max. Stunden ≈ 556 € / Stundenlohn. Bei Mindestlohn 12,82 € sind das ca. 43,4 Stunden pro Monat.

Q:Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Mehrere Minijobs sind möglich. Wichtig ist die Gesamtsituation: Haben Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, werden mehrere Minijobs grundsätzlich zusammengerechnet. Wird dadurch die Verdienstgrenze überschritten, kann aus dem Minijob ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden. Bei einem Hauptjob gelten zusätzliche Regeln – Details finden Sie bei der Minijob‑Zentrale.

Q:Was passiert, wenn ich die 556-€-Grenze überschreite?

Wenn der Verdienst nicht nur ausnahmsweise, sondern dauerhaft über 556 € liegt, ist es in der Regel kein Minijob mehr. Häufig fällt die Beschäftigung dann in den Übergangsbereich (Midijob) mit anderer Beitragsberechnung.

Q:Ist ein Minijob neben einem Hauptjob möglich?

Ja, das ist möglich. Ob und wie Beiträge anfallen, hängt davon ab, ob der Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist und wie der Minijob steuerlich abgerechnet wird (Pauschsteuer vs. individuelle Besteuerung). Für die konkrete Einordnung sind die Regeln der Minijob‑Zentrale maßgeblich.