Abgeltungsteuer Rechner

Abgeltungsteuer Rechner 2026

Berechnen Sie die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (z.B. Aktiengewinne, Dividenden, Zinsen, ETF-Erträge) – inklusive Sparer-Pauschbetrag, Soli und optional Kirchensteuer. Für Fonds/ETFs können Sie zusätzlich eine Teilfreistellung berücksichtigen.

Ihre Erträge

Summe Ihrer positiven Kapitalerträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden, Zinsen).

Vereinfachung: Verluste werden hier direkt gegengerechnet. In der Praxis gibt es u.a. Verlustverrechnungstöpfe.

Teilfreistellung reduziert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – nicht den Steuersatz.

Ausland / Quellensteuer (optional)

Wenn „Kapitalerträge“ Brutto‑Erträge sind, können Sie hier die bereits einbehaltene Quellensteuer ergänzen.

Typisch ist eine begrenzte Anrechnung (z.B. häufig bis 15% bei Dividenden, je nach DBA). Dieser Rechner begrenzt die Anrechnung maximal bis zur deutschen Steuer.

Ertrag nach Steuern (inkl. Quellensteuer, falls angegeben)

0,00 €

Effektive Steuerbelastung (auf Ertrag)

0.00 %

Auf steuerpflichtige Basis: 0.00%

Steuerberechnung im Detail

Kapitalerträge (positiv)10.000,00 €
./. Verluste (optional)- 0,00 €
= Ertrag nach Verlustverrechnung0,00 €
./. Sparerpauschbetrag- 0,00 €
./. Teilfreistellung- 0,00 €
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage0,00 €
Kapitalertragsteuer (vor Anrechnung)0,00 €
Kapitalertragsteuer (nach Anrechnung)0,00 €
Soli (5,5% d. Steuer)0,00 €
Deutsche Steuer (inkl. Soli/KiSt)0,00 €
= Gesamtbelastung (inkl. Quellensteuer)0,00 €
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Wie funktioniert es?

Geben Sie Ihre Kapitalerträge ein (optional mit verrechenbaren Verlusten). Der Rechner zieht den Sparer-Pauschbetrag ab, berücksichtigt auf Wunsch eine Teilfreistellung bei Fonds/ETFs und berechnet daraus Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), Solidaritätszuschlag sowie optional Kirchensteuer.

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Methodik (Stand: 2026)

Formel (vereinfacht): Bemessungsgrundlage = max(0, Ertrag − Verluste − Sparer‑Pauschbetrag − Teilfreistellung). Darauf 25% Kapitalertragsteuer. Soli: 5,5% der Kapitalertragsteuer. Bei Kirchensteuerpflicht (8/9%) wird die Kapitalertragsteuer im Einbehalt leicht reduziert (Sonderausgabenabzug), daher weicht die Gesamtbelastung von einer simplen „25% + Soli + Kirchensteuer“‑Addition ab.

Begriffsdefinitionen

Sparerpauschbetrag

Ein Freibetrag von 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagung) pro Jahr, auf den keine Steuern gezahlt werden müssen. Praktisch wird er über einen Freistellungsauftrag bei der Bank berücksichtigt – oder im Nachhinein über die Steuererklärung.

Abgeltungsteuer

Ein pauschaler Steuersatz von 25% auf Kapitalerträge. Sie gilt für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen.

Teilfreistellung (Fonds/ETFs)

Bei Investmentfonds ist je nach Fondstyp ein Teil der Erträge steuerfrei (z.B. häufig 30% bei Aktienfonds). Dadurch sinkt die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Solidaritätszuschlag

Auf die Kapitalertragsteuer wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben (auch 2026 noch auf Kapitalerträge).

Haftungsausschluss: Alle Berechnungen auf dieser Seite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Trotz sorgfältiger Programmierung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse.

Abgeltungsteuer Rechner 2026 - Kapitalertragsteuer berechnen

Berechnen Sie Ihre Abgeltungsteuer 2026 auf Kapitalerträge (Aktien, ETFs, Dividenden, Zinsen) – inklusive Sparer-Pauschbetrag, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer. Optional können Sie eine Teilfreistellung für Fonds/ETFs berücksichtigen.

Kurz erklärt: Was besteuert die Abgeltungsteuer?

Die Abgeltungsteuer ist die pauschale Besteuerung vieler Kapitalerträge in Deutschland. Typische Fälle sind Dividenden, Zinsen und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Bank führt die Steuer häufig direkt ab – dadurch ist die Steuer für viele Anleger „abgegolten“.

Wichtige Stellschrauben 2026: Sparer‑Pauschbetrag (1.000/2.000 €), Teilfreistellung bei Fonds/ETFs, Kirchensteuer (8/9%) und ggf. ausländische Quellensteuer.

Wie hoch ist die Steuer auf Aktien (Abgeltungsteuer 2026)?

Auf steuerpflichtige Kapitalerträge fällt in Deutschland grundsätzlich die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) von 25% an. Zusätzlich kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Steuer hinzu (effektiv +1,375%).

Sobald der Sparer‑Pauschbetrag ausgeschöpft ist, liegt die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer daher bei exakt 26,375% der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Mit Kirchensteuer ergibt sich (je nach 8%/9%) typischerweise eine Gesamtbelastung von rund 27,82% bzw. 28,00%.

Schritt-für-Schritt: So liest du die Rechnung

  1. Erträge minus Verluste → (vereinfacht) Netto‑Kapitalertrag.
  2. Sparer‑Pauschbetrag abziehen → bis 1.000/2.000 € steuerfrei (bei entsprechender Berücksichtigung).
  3. Teilfreistellung (falls Fonds/ETF) → reduziert die steuerpflichtige Basis.
  4. Kapitalertragsteuer → 25% (bei Kirchensteuerpflicht mit leicht angepasster Einbehaltsformel).
  5. Soli + Kirchensteuer → Zuschläge auf die Kapitalertragsteuer.
  6. Quellensteuer → optional addieren (Gesamtbelastung) und ggf. anrechenbaren Teil abziehen.

Kirchensteuer: Warum ist die Rechnung nicht einfach „+ 8%/9%“?

Bei Kirchensteuerpflicht ist Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Beim Kapitalertragsteuer‑Einbehalt wird das in einer Rechenformel berücksichtigt, sodass die Kapitalertragsteuer geringfügig niedriger ausfällt als „25% von der Bemessungsgrundlage“. Dadurch stimmt ein pauschales Addieren (25% + Soli + Kirchensteuer) nicht exakt. Dieser Rechner nutzt die gängige Einbehalts‑Formel, um die Gesamtsteuer realistisch abzubilden.

Ausländische Quellensteuer: Was ist anrechenbar?

Bei Dividenden aus dem Ausland wird oft Quellensteuer einbehalten. Ein Teil kann in Deutschland angerechnet werden (je nach Doppelbesteuerungsabkommen und konkreter Konstellation).

In diesem Rechner können Sie (optional) die einbehaltene Quellensteuer als Teil Ihrer Gesamtbelastung erfassen und den anrechenbaren Anteil als Minderung der deutschen Kapitalertragsteuer eingeben (vereinfacht, begrenzt bis zur deutschen Steuer).

Teilfreistellung bei ETFs/Fonds (2026)

Für Investmentfonds kann eine Teilfreistellung gelten (z.B. häufig 30% bei Aktienfonds). Wichtig: Das reduziert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – der Steuersatz bleibt bei 25% (zzgl. Soli/Kirchensteuer).

Beispiel (vereinfacht): 10.000 € Ertrag, 1.000 € Pauschbetrag, Aktienfonds‑Teilfreistellung 30% → Bemessungsgrundlage vor Steuer = (10.000 − 1.000) × 70% = 6.300 €.

Günstigerprüfung: Wann kann sie sinnvoll sein?

Die Günstigerprüfung prüft, ob die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Das kann insbesondere dann passieren, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt.

Der Vergleich hier ist eine Schätzung. Für eine verlässliche Aussage sind Ihr gesamtes zvE, Sonderausgaben sowie die tatsächliche Soli‑Logik entscheidend.

Wichtige Hinweise (was hier bewusst vereinfacht ist)

  • Verlustverrechnung: In der Praxis gibt es getrennte Verlustverrechnungstöpfe (z.B. Aktienverluste). Hier rechnen wir Verluste vereinfachend direkt gegen.
  • Ausländische Quellensteuer: Kann anrechenbar sein und beeinflusst die tatsächlich zu zahlende Steuer.
  • Günstigerprüfung: Bei niedrigem persönlichen Steuersatz kann die Besteuerung über die Einkommensteuer günstiger sein.
  • Krypto: Kryptogewinne fallen typischerweise nicht unter die Abgeltungsteuer, sondern unter andere steuerliche Regeln.

Quellen & Stand (2026)

Stand der Berechnung: 2026. Die Kernlogik orientiert sich an den allgemeinen Regeln zur Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer (25%), Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer) sowie der Einbehalts‑Logik bei Kirchensteuerpflicht.

  • Sparer‑Pauschbetrag: 1.000 € / 2.000 €
  • Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer): 25%
  • Solidaritätszuschlag: 5,5% der Kapitalertragsteuer
  • Teilfreistellung: typisierte Quoten für Fonds/ETFs (je nach Fondstyp)

Vertiefung (Gesetze/Begriffe): § 32d EStG (Abgeltungsteuer), § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), § 43 EStG (Kapitalertragsteuerabzug), sowie das InvStG (Teilfreistellung bei Investmentfonds).

Hinweis: Für eine verbindliche Einordnung (z.B. Sonderfälle, Auslandsbezug, konkrete Fondsklassifizierung) ist die Steuerberatung bzw. die Bank-/Fondsdokumentation maßgeblich.

Weitere Rechner (passend zum Thema)

Häufig gestellte Fragen

Q:Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026?

Die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) beträgt 25% auf steuerpflichtige Kapitalerträge. Zusätzlich fallen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer an (effektiv +1,375%). Ohne Kirchensteuer ergibt das insgesamt 26,375% – nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags und ggf. Teilfreistellung bei Fonds/ETFs.

Q:Wie funktioniert der Sparer-Pauschbetrag 2026?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei – vorausgesetzt, bei der Bank ist ein Freistellungsauftrag erteilt (oder die Erstattung erfolgt über die Steuererklärung).

Q:Wie wird Kirchensteuer bei Kapitalerträgen berechnet?

Kirchensteuer wird als Prozentsatz (8% in Bayern/Baden‑Württemberg, sonst 9%) auf die Kapitalertragsteuer erhoben. Bei der praktischen Einbehaltung wird die Kapitalertragsteuer dabei leicht reduziert, weil Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Deshalb liegt die Gesamtbelastung typischerweise bei ca. 27,82% (8%) bzw. 28,00% (9%) – nach Abzug des Pauschbetrags und ggf. Teilfreistellung.

Q:Wie wird ausländische Quellensteuer angerechnet?

Bei Dividenden aus dem Ausland wird häufig Quellensteuer einbehalten. Ein Teil davon kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden (je nach Doppelbesteuerungsabkommen und konkretem Fall). In der Praxis rechnet die Depotbank oft automatisch an; ansonsten ist die Anrechnung/Erstattung über die Steuererklärung möglich. Die Anrechnung ist begrenzt und nicht jede einbehaltene Quellensteuer ist vollständig anrechenbar.

Q:Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs/Fonds?

Bei Investmentfonds kann ein Teil der Erträge steuerfrei sein (Teilfreistellung), z.B. häufig 30% bei Aktienfonds. Dadurch wird nicht der Steuersatz kleiner, sondern die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Die genaue Quote hängt vom Fondstyp ab (Aktien-/Misch-/Immobilienfonds).

Q:Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Das kann sich vor allem bei niedrigem Einkommen bzw. einem persönlichen Steuersatz unter 25% lohnen. Ob sich das im Einzelfall lohnt, hängt u.a. von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen, Sonderausgaben und der konkreten Kirchensteuer-/Soli-Situation ab.

Q:Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Häufig nicht: Wenn die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat, ist die Steuer grundsätzlich abgegolten. Eine Steuererklärung kann sich aber lohnen – z.B. für die Günstigerprüfung, zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer, bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag oder wenn Kapitalerträge im Ausland erzielt wurden.

Q:Gilt Abgeltungsteuer auch für Krypto?

In der Regel nein: Gewinne aus Kryptowährungen werden in Deutschland typischerweise als private Veräußerungsgeschäfte behandelt und unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (sondern ggf. der Einkommensteuer – abhängig u.a. von Haltefrist und individueller Situation).