Abgeltungsteuer Rechner 2026 - Kapitalertragsteuer berechnen
Berechnen Sie Ihre Abgeltungsteuer 2026 auf Kapitalerträge (Aktien, ETFs, Dividenden, Zinsen) – inklusive Sparer-Pauschbetrag, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer. Optional können Sie eine Teilfreistellung für Fonds/ETFs berücksichtigen.
Kurz erklärt: Was besteuert die Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer ist die pauschale Besteuerung vieler Kapitalerträge in Deutschland. Typische Fälle sind Dividenden, Zinsen und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Bank führt die Steuer häufig direkt ab – dadurch ist die Steuer für viele Anleger „abgegolten“.
Wichtige Stellschrauben 2026: Sparer‑Pauschbetrag (1.000/2.000 €), Teilfreistellung bei Fonds/ETFs, Kirchensteuer (8/9%) und ggf. ausländische Quellensteuer.
Wie hoch ist die Steuer auf Aktien (Abgeltungsteuer 2026)?
Auf steuerpflichtige Kapitalerträge fällt in Deutschland grundsätzlich die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) von 25% an. Zusätzlich kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Steuer hinzu (effektiv +1,375%).
Sobald der Sparer‑Pauschbetrag ausgeschöpft ist, liegt die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer daher bei exakt 26,375% der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Mit Kirchensteuer ergibt sich (je nach 8%/9%) typischerweise eine Gesamtbelastung von rund 27,82% bzw. 28,00%.
Schritt-für-Schritt: So liest du die Rechnung
- Erträge minus Verluste → (vereinfacht) Netto‑Kapitalertrag.
- Sparer‑Pauschbetrag abziehen → bis 1.000/2.000 € steuerfrei (bei entsprechender Berücksichtigung).
- Teilfreistellung (falls Fonds/ETF) → reduziert die steuerpflichtige Basis.
- Kapitalertragsteuer → 25% (bei Kirchensteuerpflicht mit leicht angepasster Einbehaltsformel).
- Soli + Kirchensteuer → Zuschläge auf die Kapitalertragsteuer.
- Quellensteuer → optional addieren (Gesamtbelastung) und ggf. anrechenbaren Teil abziehen.
Kirchensteuer: Warum ist die Rechnung nicht einfach „+ 8%/9%“?
Bei Kirchensteuerpflicht ist Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Beim Kapitalertragsteuer‑Einbehalt wird das in einer Rechenformel berücksichtigt, sodass die Kapitalertragsteuer geringfügig niedriger ausfällt als „25% von der Bemessungsgrundlage“. Dadurch stimmt ein pauschales Addieren (25% + Soli + Kirchensteuer) nicht exakt. Dieser Rechner nutzt die gängige Einbehalts‑Formel, um die Gesamtsteuer realistisch abzubilden.
Ausländische Quellensteuer: Was ist anrechenbar?
Bei Dividenden aus dem Ausland wird oft Quellensteuer einbehalten. Ein Teil kann in Deutschland angerechnet werden (je nach Doppelbesteuerungsabkommen und konkreter Konstellation).
In diesem Rechner können Sie (optional) die einbehaltene Quellensteuer als Teil Ihrer Gesamtbelastung erfassen und den anrechenbaren Anteil als Minderung der deutschen Kapitalertragsteuer eingeben (vereinfacht, begrenzt bis zur deutschen Steuer).
Teilfreistellung bei ETFs/Fonds (2026)
Für Investmentfonds kann eine Teilfreistellung gelten (z.B. häufig 30% bei Aktienfonds). Wichtig: Das reduziert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – der Steuersatz bleibt bei 25% (zzgl. Soli/Kirchensteuer).
Beispiel (vereinfacht): 10.000 € Ertrag, 1.000 € Pauschbetrag, Aktienfonds‑Teilfreistellung 30% → Bemessungsgrundlage vor Steuer = (10.000 − 1.000) × 70% = 6.300 €.
Günstigerprüfung: Wann kann sie sinnvoll sein?
Die Günstigerprüfung prüft, ob die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Das kann insbesondere dann passieren, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt.
Der Vergleich hier ist eine Schätzung. Für eine verlässliche Aussage sind Ihr gesamtes zvE, Sonderausgaben sowie die tatsächliche Soli‑Logik entscheidend.
Wichtige Hinweise (was hier bewusst vereinfacht ist)
- Verlustverrechnung: In der Praxis gibt es getrennte Verlustverrechnungstöpfe (z.B. Aktienverluste). Hier rechnen wir Verluste vereinfachend direkt gegen.
- Ausländische Quellensteuer: Kann anrechenbar sein und beeinflusst die tatsächlich zu zahlende Steuer.
- Günstigerprüfung: Bei niedrigem persönlichen Steuersatz kann die Besteuerung über die Einkommensteuer günstiger sein.
- Krypto: Kryptogewinne fallen typischerweise nicht unter die Abgeltungsteuer, sondern unter andere steuerliche Regeln.
Quellen & Stand (2026)
Stand der Berechnung: 2026. Die Kernlogik orientiert sich an den allgemeinen Regeln zur Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer (25%), Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer) sowie der Einbehalts‑Logik bei Kirchensteuerpflicht.
- Sparer‑Pauschbetrag: 1.000 € / 2.000 €
- Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer): 25%
- Solidaritätszuschlag: 5,5% der Kapitalertragsteuer
- Teilfreistellung: typisierte Quoten für Fonds/ETFs (je nach Fondstyp)
Vertiefung (Gesetze/Begriffe): § 32d EStG (Abgeltungsteuer), § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), § 43 EStG (Kapitalertragsteuerabzug), sowie das InvStG (Teilfreistellung bei Investmentfonds).
Hinweis: Für eine verbindliche Einordnung (z.B. Sonderfälle, Auslandsbezug, konkrete Fondsklassifizierung) ist die Steuerberatung bzw. die Bank-/Fondsdokumentation maßgeblich.