Pfaendungsrechner

Pfändungsrechner 2026 - Was darf ich behalten?

Berechnen Sie den pfändbaren Betrag Ihrer Lohnpfändung nach § 850c ZPO (Stand 01.07.2026–30.06.2026) – inkl. Unterhaltspflichten und Rundung auf volle 10 €.

Einkommen & Familie

Bereinigtes Nettoeinkommen (Auszahlungsbetrag). Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar.

Z.B. Ehepartner/Kind, dem Sie gesetzlich Unterhalt gewähren. Für die Rechenregeln werden bis zu 5 Personen berücksichtigt.

Unpfändbarer Betrag

1.838,85 €

Das bleibt Ihnen zum Leben.

Pfändbarer Betrag

661,15 €

Geht an den Gläubiger/Insolvenzverwalter.

Wichtige Hinweise (Stand 01.07.2026)

Die Lohnpfändung wird nach § 850c ZPO berechnet. Für Kontopfändungen kann ein Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) nötig sein, damit unpfändbare Beträge auch auf dem Konto geschützt bleiben.

Unpfändbarer Grundbetrag (0 Unterhaltspflichten): 1.555,50 €. Mit Unterhaltspflichten steigt der Freibetrag auf 1.555,50 €. Quelle: § 850c ZPO i.V.m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I Nr. 110). Für die Tabellenberechnung wird (monatlich) auf volle 10 € abgerundet.
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Wie funktioniert es?

Geben Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen und die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten an. Der Rechner ermittelt daraus den unpfändbaren Betrag und den pfändbaren Anteil nach § 850c ZPO (Pfändungstabelle).

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Methodik

Berechnung nach § 850c ZPO mit den angepassten Werten der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I Nr. 110). Für monatliche Zahlungen wird das Einkommen (nach Abzug des über dem Höchstbetrag voll pfändbaren Teils) auf volle 10 € abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO).

Begriffsdefinitionen

Pfändungsfreigrenze

Der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet werden darf. Er setzt sich aus Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO) und Erhöhungen bei Unterhaltspflichten (§ 850c Abs. 2 ZPO) zusammen.

Mehrbetrag

Der Teil des Einkommens oberhalb des Grundbetrags. Davon bleibt je nach Unterhaltspflichten ein Anteil (30% bis 90%) unpfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO).

Haftungsausschluss: Alle Berechnungen auf dieser Seite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Trotz sorgfältiger Programmierung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse.

Pfändungsrechner 2026/2026 (Lohnpfändung): Tabelle, Formel & Beispiele

Mit diesem Pfändungsrechner berechnen Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO – inklusive Unterhaltspflichten, Höchstbetrag und Rundungsvorschriften.

Was zählt als (bereinigtes) Nettoeinkommen?

Grundlage für die Pfändungstabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen (Auszahlungsbetrag). Bestimmte Bezüge können ganz oder teilweise unpfändbar sein (z.B. Teile der Überstundenvergütung oder bestimmte Zulagen). Für eine rechtssichere Einordnung ist die Lohnabrechnung bzw. fachliche Beratung maßgeblich.

Wichtig: Kindergeld ist in der Regel unpfändbar und zählt nicht als pfändbares Arbeitseinkommen.

Rechenlogik in 3 Schritten (nach § 850c ZPO)

  1. Freibetrag bestimmen: Grundbetrag + Erhöhungen für Unterhaltspflichten (bis max. 5 Personen).
  2. Mehrbetrag anteilig schützen: Vom Teil oberhalb des Grundbetrags bleiben 30% unpfändbar. Mit Unterhaltspflichten steigt dieser Anteil (erste Person +20%, weitere Personen +10% je Person).
  3. Rundung & Höchstbetrag: Für monatliche Zahlungen wird auf volle 10 € abgerundet; Beträge oberhalb des Höchstbetrags sind voll pfändbar.

Ändern sich die Pfändungsfreigrenzen?

Ja. Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig zum 1. Juli angepasst. Dieser Rechner nutzt die Werte der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 für den Zeitraum 2026-07-01 bis 2026-06-30.

Unterhaltspflichten korrekt angeben (Praxis)

Als Unterhaltspflichten zählen typischerweise Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Kind, Ehepartner). Bei eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Person kann das Vollstreckungsgericht diese Person ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder lassen Sie die Einstufung kurz von einer Schuldnerberatung bewerten.

Warum kann mein Bescheid minimal abweichen?

Zwei typische Gründe sind Rundungsvorschriften (monatlich: Abrundung auf volle 10 €) und die Frage, ob Ihr Einkommen als bereinigt gilt (z.B. unpfändbare Bestandteile in der Abrechnung).

Dieser Rechner bildet die Tabellenlogik nach § 850c ZPO ab und ist für eine schnelle, nachvollziehbare Orientierung gedacht – ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen (rechtssicher nachprüfbar)

Häufig gestellte Fragen

Q:Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Die Berechnung richtet sich nach § 850c ZPO. Zuerst wird der unpfändbare Grundbetrag (zzgl. Erhöhungen bei Unterhaltspflichten) bestimmt. Vom darüber liegenden Teil bleiben je nach Unterhaltspflichten 30–90% unpfändbar. Für monatliche Zahlungen wird das Einkommen für die Tabellenberechnung auf volle 10 € abgerundet.

Q:Welches Einkommen muss ich eingeben?

Maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen (Auszahlungsbetrag). Bestimmte Bezüge können ganz oder teilweise unpfändbar sein (z.B. Teile von Überstundenvergütung, bestimmte Zulagen). Im Zweifel hilft die Lohnabrechnung oder eine Schuldnerberatung.

Q:Wie wirken sich Unterhaltspflichten aus?

Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Betrag. Außerdem bleibt vom Teil oberhalb des Grundbetrags ein größerer Anteil unpfändbar (erste Person: +2/10; zweite bis fünfte Person: je +1/10).

Q:Ab wann ist der Mehrbetrag vollständig pfändbar?

Oberhalb des Höchstbetrags nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der übersteigende Teil bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt – er ist damit voll pfändbar.

Q:Was ist der Unterschied zwischen Lohnpfändung und P‑Konto?

§ 850c ZPO betrifft die Pfändung von Arbeitseinkommen (Lohnpfändung). Beim Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) gelten eigene Freibeträge; es schützt Guthaben auf dem Konto. In der Praxis sind beide Themen oft verbunden, aber nicht identisch.

Q:Sind die Werte 2026 aktuell?

Ja – dieser Rechner nutzt die Pfändungsfreigrenzen nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I Nr. 110) für den Zeitraum 01.07.2026–30.06.2026.