Kündigungsfrist berechnen (Deutschland, 2026): § 622 BGB verständlich erklärt
Hier finden Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, Beispiele aus der Praxis und Antworten zu Probezeit, Zugang der Kündigung und formalen Anforderungen (Stand: 2026).
Welche Kündigungsfrist gilt gesetzlich?
Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) – regelmäßig zum Monatsende.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB (Übersicht)
Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Mindestfristen. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichen.
| Wer kündigt? | Betriebszugehörigkeit | Frist | Termin |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer | unabhängig | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| Arbeitgeber | < 2 Jahre | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 2 Jahren | 1 Monat | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 12 Jahren | 5 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Monatsende |
| Arbeitgeber | ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Monatsende |
Probezeit (max. 6 Monate): 2 Wochen – Kündigung möglich zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).
Warum ist der Zugang wichtig (und E-Mail nicht genügt)?
Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung zugegangen ist (z. B. Einwurf in den Briefkasten). Wichtig: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie die Schriftform erfüllt (§ 623 BGB). E-Mail, Fax oder ein Scan genügen dafür nicht.
Beispiele: Wie das Enddatum berechnet wird
Der Rechner ermittelt aus Zugang + Frist den frühestmöglichen Beendigungstermin, der die gesetzliche Mindestfrist einhält.
- Arbeitnehmer, Zugang am 03.01.: Mindestfrist 4 Wochen ⇒ frühester Termin ist der nächste 15. oder Monatsletzte, der mindestens 28 Tage nach Zugang liegt.
- Arbeitgeber, 6 vollendete Jahre, Zugang am 10.04.: Frist 2 Monate zum Monatsende ⇒ frühester Termin ist der erste Monatsletzte, der mindestens 2 Kalendermonate nach Zugang liegt.
- Probezeit, Zugang am 05.05.: Frist 2 Wochen ⇒ frühester Beendigungstag ist 14 Tage nach Zugang.
Tipp: Für den Nachweis des Zugangs sind Einwurf-Einschreiben oder Botenübergabe in der Praxis gängige Optionen.
Abweichungen: Tarifvertrag, Aushilfe, Kleinbetrieb
Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden (§ 622 Abs. 4 BGB).
Einzelvertraglich sind kürzere Fristen nur in engen Fällen möglich, z. B. bei vorübergehender Aushilfe (nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über 3 Monate hinaus fortgesetzt wird) oder in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern – jedoch darf die Frist vier Wochen nicht unterschreiten (§ 622 Abs. 5 BGB).
Hinweis: In der Praxis sind außerdem Sonderregeln (z. B. Tarifbindung, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz) relevant. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.