Kuendigungsfristen Rechner

Kündigungsfrist-Rechner

Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB (Stand: 2026) – inkl. frühestem Beendigungsdatum ab Zugang der Kündigung.

Vertragsdaten

Maßgeblich ist der Zugang (z. B. Einwurf in den Briefkasten), nicht das Datum auf dem Schreiben.

Maximal 6 Monate ab Arbeitsbeginn.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Frühestes Beendigungsdatum (ab Zugang)

⚠️ Wichtiger Hinweis

Dies ist die gesetzliche Mindestfrist nach § 622 BGB. In Arbeits- oder Tarifverträgen können abweichende bzw. längere Fristen gelten. Außerdem gilt für Kündigungen die Schriftform (§ 623 BGB) – E-Mail/Fax reichen nicht.

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Wie funktioniert es?

Wählen Sie aus, wer kündigt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), ob Probezeit gilt und wann die Kündigung zugegangen ist. Der Rechner zeigt die gesetzliche Frist und das frühestmögliche Beendigungsdatum nach § 622 BGB.

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Methodik

Die Berechnung basiert auf § 622 BGB (Kündigungsfristen) und dem Zugangsprinzip. Hinweis: Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform nach § 623 BGB erforderlich (keine elektronische Form).

Begriffsdefinitionen

Probezeit

Während der vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden.

Kündigung durch Arbeitnehmer

Gesetzlich gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Eine längere Frist ist möglich, aber nicht länger als die Arbeitgeberfrist (§ 622 Abs. 6 BGB).

Kündigung durch Arbeitgeber

Die Frist verlängert sich stufenweise nach vollendeten Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB) und gilt regelmäßig zum Monatsende.

Haftungsausschluss: Alle Berechnungen auf dieser Seite dienen ausschließlich Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Trotz sorgfältiger Programmierung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse.

Kündigungsfrist berechnen (Deutschland, 2026): § 622 BGB verständlich erklärt

Hier finden Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, Beispiele aus der Praxis und Antworten zu Probezeit, Zugang der Kündigung und formalen Anforderungen (Stand: 2026).

Welche Kündigungsfrist gilt gesetzlich?

Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) – regelmäßig zum Monatsende.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB (Übersicht)

Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Mindestfristen. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichen.

Wer kündigt?BetriebszugehörigkeitFristTermin
Arbeitnehmerunabhängig4 Wochenzum 15. oder Monatsende
Arbeitgeber< 2 Jahre4 Wochenzum 15. oder Monatsende
Arbeitgeberab 2 Jahren1 Monatzum Monatsende
Arbeitgeberab 5 Jahren2 Monatezum Monatsende
Arbeitgeberab 8 Jahren3 Monatezum Monatsende
Arbeitgeberab 10 Jahren4 Monatezum Monatsende
Arbeitgeberab 12 Jahren5 Monatezum Monatsende
Arbeitgeberab 15 Jahren6 Monatezum Monatsende
Arbeitgeberab 20 Jahren7 Monatezum Monatsende

Probezeit (max. 6 Monate): 2 Wochen – Kündigung möglich zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).

Warum ist der Zugang wichtig (und E-Mail nicht genügt)?

Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung zugegangen ist (z. B. Einwurf in den Briefkasten). Wichtig: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie die Schriftform erfüllt (§ 623 BGB). E-Mail, Fax oder ein Scan genügen dafür nicht.

Beispiele: Wie das Enddatum berechnet wird

Der Rechner ermittelt aus Zugang + Frist den frühestmöglichen Beendigungstermin, der die gesetzliche Mindestfrist einhält.

  • Arbeitnehmer, Zugang am 03.01.: Mindestfrist 4 Wochen ⇒ frühester Termin ist der nächste 15. oder Monatsletzte, der mindestens 28 Tage nach Zugang liegt.
  • Arbeitgeber, 6 vollendete Jahre, Zugang am 10.04.: Frist 2 Monate zum Monatsende ⇒ frühester Termin ist der erste Monatsletzte, der mindestens 2 Kalendermonate nach Zugang liegt.
  • Probezeit, Zugang am 05.05.: Frist 2 Wochen ⇒ frühester Beendigungstag ist 14 Tage nach Zugang.

Tipp: Für den Nachweis des Zugangs sind Einwurf-Einschreiben oder Botenübergabe in der Praxis gängige Optionen.

Abweichungen: Tarifvertrag, Aushilfe, Kleinbetrieb

Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden (§ 622 Abs. 4 BGB).

Einzelvertraglich sind kürzere Fristen nur in engen Fällen möglich, z. B. bei vorübergehender Aushilfe (nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über 3 Monate hinaus fortgesetzt wird) oder in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern – jedoch darf die Frist vier Wochen nicht unterschreiten (§ 622 Abs. 5 BGB).

Hinweis: In der Praxis sind außerdem Sonderregeln (z. B. Tarifbindung, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz) relevant. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen (Stand: 2026)

Häufig gestellte Fragen

Q:Wie lang ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Gesetzlich kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern Arbeits- oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsehen.

Q:Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit?

Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB (vollendete Jahre): ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate, ab 20 Jahren 7 Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Q:Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Abweichungen sind insbesondere über Tarifvertrag möglich.

Q:Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (z. B. Einwurf in den Briefkasten). Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist nicht entscheidend. Für die Wirksamkeit ist Schriftform erforderlich (§ 623 BGB); E-Mail/Fax sind ausgeschlossen.

Q:Darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer länger sein als für den Arbeitgeber?

Nein. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Q:Was gilt bei Tarifvertrag oder besonderen Vereinbarungen?

Tarifverträge können von § 622 Abs. 1–3 BGB abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Außerdem gibt es enge Ausnahmen für einzelvertraglich kürzere Fristen (z. B. vorübergehende Aushilfe oder Kleinbetrieb), wobei die Frist vier Wochen nicht unterschreiten darf (§ 622 Abs. 5 BGB).